Türen - Spezialtüren - Brandschutztüren
In bestimmten Bauabschnitten, im Bereich von langen Fluren, Treppenhäusern, Brandwänden, Notausgängen sowie zur Abschottung von Fluchtwegen müssen Türen feuerhemmende, feuerbeständige oder rauchhemmende Eigenschaften aufweisen.
Planung und Bau von Gebäuden unterliegen jeweils unterschiedlichen Bauvorschriften und gesetzlichen Bestimmungen.
Insbesonders bei Gebäuden mit hoher Besucherfrequenz, sowie in Gebäuden, in denen alte, kranke oder auch behinderte Menschen leben, betreffen die Sicherheitsvorkehrungen den Bereich des vorbeugenden Feuerschutzes.
Brandschutztüren der Klasse “T30″ müssen folgende Kriterien erfüllen, die auch während des Brandversuches genauestens kontrolliert werden:
- Selbstschließeinrichtung muß vorhanden sein
- Widerstandsdauer gegen Brandeinwirkung von 30 Minuten.
- Rauchdichtheit
- Flammen- und Rauchdurchtritt muß verhindert werden
- es dürfen keine entzündbaren Gase und Zersetzungsprodukte durchdringen bzw. entstehen.
- die Temperatur der äußeren Seite darf sich um max. 140 Kelvingrade erwärmen, jedoch 180 Kelvingrade nicht überschreiten.
- die Reststärke des Brandschutztürblattes darf durch einen genormten Pendelschlag nicht durchgeschlagen werden.
- die Funktion der Türbänder muß gegeben sein.
- das Brandschutztürblatt muß zu öffnen sein.
- die Reststärke des Brandschutztürblattes darf 10 mm nicht unterschreiten
Wir erzeugen Feuerschutztüren der europäischen Klassifizierung EI 30-C – das heißt brandhemmend mit einer Brandwiderstandsdauer zwischen 30 und 60 Minuten.



















